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Entstehung
Kuratorium
Stiftung Statuten
Stiftungstätigkeit

Stiftung Statuten

der rechtsfähigen Stiftung mit dem Namen Stefan-Doraszelski-Stiftung mit dem Sitz in Heidenheim.

I. Name, Sitz, Rechtsform, Zweck und Vermögen der Stiftung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen: Stefan-Doraszelski-Stiftung
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Heidenheim.
(3) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist eine Förderstiftung im Sinne von § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt und im Kreis Heidenheim mit regionaler und überregionaler Ausstrahlung.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht niemandem zu und wird auch nicht durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen begründet.

§ 3 Stiftungsvermögen
Die Stiftung wird mit einem Vermögen aus nicht belasteten Immobilien laut Aufstellung der Anlage 2 ausgestattet. Die Immobilien werden sukzessive in die Stiftung eingebracht.


II. Stiftungsorgane

§ 4 Stiftungsorgane
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

1. Vorstand

§ 5 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch das Kuratorium auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Abweichend hiervon gelten für die ersten Mitglieder des Vorstandes die Regelungen des Stiftungsgeschäfts. Eine Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
(3) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch
a) Ablauf der Amtszeit des Mitgliedes;
b) Abberufung durch das Kuratorium; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich;
c) Tod des Mitgliedes;
d) Amtsniederlegung des Mitgliedes; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
(4) Das Kuratorium bestellt ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden, das andere Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes. Abweichend hiervon gelten für die ersten Mitglieder des Vorstandes die Regelungen des Stiftungsgeschäfts. Der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn mit seiner Vertretung beauftragt.
(5) Die Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums zu Vorstandsmitgliedern ist nicht zulässig.
(6) Die ersten Mitglieder des Vorstandes sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstandes sind der Stiftungsbehörde vom Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.
(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsverteilungsplan beschließen, in dem die Geschäftsbereiche zur selbständigen Erledigung unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden.
(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, jährlich aus der Summe der Nettomieteinnahmen einen angemessenen Betrag in die freien Rücklagen zuzuführen bis zur Höhe des gesetzlich Zulässigen. Diese dient zur Instandhaltung der Bausubstanz der Immobilien.

§ 7 Entscheidungen des Vorstandes, Sitzungen
(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Vorstandes sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind oder – im Falle des Absatzes 6 – an der Beschlussfassung mitwirken.
(5) Für Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Kuratorium. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
Ist der Stifter Mitglied des Vorstandes, ist seine Stimme für Vorstandsbeschlüsse entscheidend.
(6) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Über das Ergebnis der Abstimmung soll eine Niederschrift angefertigt werden, die von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vertretung der Stiftung nach außen
(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Das Kuratorium kann allen oder einzelnen Mitgliedern Befreiung von der Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Ist der Stifter Mitglied des Vorstandes, ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 9 Vergütung der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder erhalten aus der Summe der Nettomieteinnahmen p.a. insgesamt 10% als Vergütung für die Verwaltung aller Immobilien und sämtlichen anfallender Tätigkeiten. Die Vergütung aus Satz 1 darf jedoch nicht höher sein als diejenige bei einer Verwaltung durch einen gewerblichen Immobilienverwalter.

2. Kuratorium

§ 10 Zusammensetzung und Amtsdauer des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium besteht aus vier Mitgliedern. Das Kuratorium kann beschließen, dass die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder auf bis zu sieben erhöht wird.
(2) Die ersten Mitglieder des Kuratoriums und dessen Vorsitzenden sowie Stellvertreter werden vom Stifter für eine von ihm festzulegende Amtsdauer bestellt. Scheidet ein Mitglied aus dem Kuratorium aus oder wird die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums erhöht, so wird das neue Mitglied von den amtierenden Mitgliedern des Kuratoriums auf eine Amtsdauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Endet das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit, so erfolgt die Wahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
(3) Das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums endet durch
a) Ablauf der Amtszeit des Mitgliedes;
b) Tod eines Mitgliedes;
c) Amtsniederlegung des Mitgliedes; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
(4) Solange der Stifter Mitglied des Vorstandes ist, gelten die Regelungen in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 mit folgenden Abweichungen: Die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums legt der Stifter fest. Im Übrigen erfolgt die Wahl von neuen Mitgliedern des Kuratoriums durch die amtierenden Mitglieder des Kuratoriums auf Vorschlag des Stifters. Kommt die Wahl nicht fristgemäß zustande, so bestellt der Stifter das neue Mitglied des Kuratoriums.

§ 11 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 5 Absatz 2);
b) Beratung des Vorstandes, insbesondere bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Verwendung der Erträge hieraus;
c) Entscheidung über Vergütungen der Mitglieder des Kuratoriums (§ 14 Absatz 2 Satz 1);
d) Entscheidung über Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen, Satzungs- und Zweckänderungen, Auflösung der Stiftung und Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung (§15 Absatz 1 Satz 5, § 17).
e) Bestätigung der Jahresrechnung mit Vermögensübersicht und Geschäftsbericht, sofern sie nicht von einer externen Sachverständigen Stelle erstellt worden sind.
(2) Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand hat das Kuratorium folgende weitere Aufgaben:
a)  Überwachung des Vorstandes; hierzu kann jedes Mitglied des Kuratoriums Auskunft vom Vorstand verlangen; § 90 AktG gilt entsprechend;
b)  Entlastung des Vorstandes;
(3) Bei seiner Tätigkeit hat das Kuratorium darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 12 Organisation des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter jeweils für eine von ihm bei der Wahl festzulegende Amtszeit.
(2) Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter aus seinem Amt aus, so hat das Kuratorium unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
(3) Der Vorsitzende vertritt das Kuratorium bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.
(4) Die Stellvertreter haben die Rechte des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder sie mit seiner Vertretung beauftragt

§ 13 Entscheidungen des Kuratoriums, Sitzungen
(1) Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
(2) Sitzungen des Kuratoriums sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder des Vorstandes die Einberufung verlangt.
(3) Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder durch den Vorsitzenden des Kuratoriums, einen Stellvertreter oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Eine Einladung mittels Telefax oder E-Mail ist zulässig. In jedem Geschäftsjahr muss das Kuratorium mindestens einmal einberufen werden.
(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatzes 8 – an der Beschlussfassung mitwirkt.
(5) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten.
(6) Für folgende Maßnahmen ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich:
a) Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen (§15 Absatz 1 Satz 5);
b) Satzungs- und Zweckänderungen (§ 17);
c) Auflösung der Stiftung (§ 17);
d) Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung (§17).
(7) Die Beschlüsse des Kuratoriums sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
(8) Auf Anordnung des Vorsitzenden des Kuratoriums können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Kuratoriums widerspricht. Dies gilt nicht für Beschlüsse nach Absatz 6. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Kuratoriums durch den Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Vergütung der Kuratoriumsmitglieder
(1) Den Mitgliedern des Kuratoriums kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden; in jedem Falle werden ihnen ihre Auslagen ersetzt. Eine etwaige Umsatzsteuer wird zusätzlich bezahlt.
(2) Die Festsetzung von Vergütungen erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums. Dabei ist §15 Absatz 2 zu beachten.


III. Verwaltung des Stiftungsvermögens, Geschäftsjahr und Rechnungslegung

§ 15 Verwaltung des Stiftungsvermögens
(1) Das Stiftungsvermögen ist entsprechend den für steuerbegünstigte Körperschaften geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten. Das Stiftungsvermögen ist im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen in seinem realen Wert zu erhalten. Im Rahmen dieser Vorgaben sind Vermögensumschichtungen zulässig. Die Ergebnisse aus Vermögensumschichtungen sind für Zwecke der Stiftung zu verwenden, sofern sie nicht zur Erhaltung des Stiftungsvermögens nach Satz 2 benötigt werden. Beschlüsse über Entnahmen aus dem Stiftungsvermögen werden mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde rechtswirksam. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr
(2) Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Verzeichnung des Vermögens sowie der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung zu sorgen.
(3) Auf den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie einen Geschäftsbericht zu erstellen und nach Prüfung durch das Kuratorium oder einer externen Sachverständigen Stelle innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde zu übersenden und dem Kuratorium vorzulegen.
(4) Der Vorstand hat die Empfänger von Zuwendungen, soweit zumutbar, bei der Hergabe der Zuwendungen zu verpflichten, der Stiftung die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. Bei laufenden Zuwendungen ist der Nachweis mindestens einmal im Jahr zu führen.


IV. Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung und Vermögensanfall

§ 17 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung, Zusammenlegung
(1) Das Kuratorium ist berechtigt, durch Beschluss die Stiftungssatzung einschließlich des Stiftungszwecks zu ändern, soweit dadurch die Steuerfreiheit der Stiftung nicht gefährdet wird. Es ist verpflichtet, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die zur Erhaltung der Steuerfreiheit der Stiftung erforderlich sind oder die von der Stiftungsbehörde angeordnet werden. Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, über die Auflösung oder über die Zusammenlegung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Vorstehende Beschlüsse bedürfen zu Lebzeiten des Stifters dessen Zustimmung.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung sowie ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung werden mit der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde rechtswirksam. Sie sind der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn die zuständige Finanzbehörde vorher bestätigt hat, dass durch die Satzungsänderungen die Steuerfreiheit der Stiftung nicht berührt wird.

§ 18 Vermögensanfall
Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Stadt Heidenheim, die es ausschließlich  zur Förderung von Kunst und Kultur in der Stadt und im Kreis Heidenheim mit regionaler und überregionaler Ausstrahlung zu verwenden hat.


V. Schlussbestimmungen

§ 19 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.

§ 20 Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetztes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 21 In Kraft treten
Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.


Heidenheim, den 17. September 2010